André Unger, Steuerberater

Kanzleimarketing

Informationen zur Corona-Krise

 

 

 

 


 

 



Mandantenrundschreiben zur Corona-Krise

Marienberg, 16.03.2020, 18.00 Uhr

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

die Corona-Krise stellt uns alle vor neue Herausforderungen. Die Situation ändert sich quasi stündlich. Um Ihnen etwas Orientierung zu geben, habe ich einige Informationen für Sie zusammengestellt, wie sich die schwierigsten wirtschaftlichen Probleme lindern lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernehmen kann, da diese zum großen Teil noch im Entstehen sind.

1. Kurzarbeitergeld (KUG):

Viele Unternehmen stehen vor dem Problem, dass Aufträge über Nacht wegfallen. Die Lohnfortzahlungsverpflichtung endet in diesem Fall aber nicht. Um Kündigungen zu vermeiden und nach Überwindung der Krise wieder durchstarten zu können, sollte die Möglichkeit zur Kurzarbeit geprüft werden. Hier hat die Regierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der die schon bestehenden Regelungen deutlich verbessern soll.

So soll jetzt schon KUG genehmigt werden, wenn mindestens 10 % der Arbeitnehmer betroffen sind. Zudem übernimmt die Arbeitsagentur nicht nur das Kurzarbeitergeld, welches der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, sondern auch dessen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Das sind nochmals ca. 20% des Bruttolohnes. Das Kurzarbeitergeld entspricht dem Arbeitslosengeld und macht 60% des Nettolohnes aus (mit Kindern 67%).

Zu beachten ist, dass dies für 100% Kurzarbeit gilt. Es sind natürlich auch Zwischenwerte möglich, z.B. 50% Kurzarbeit. Dann sind 50% des Gehaltes zu zahlen (durch die geringere Lohnsteuer entsteht i.d.R. ein Nettolohn von mehr als 50% des letzten Nettogehalts). Die andere Hälfte wird mit KUG aufgefüllt.

Zunächst ist die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzuzeigen. Diese soll kurzfristig prüfen und bescheiden (zu hoffen ist, dass dies personell zu leisten ist). Die entsprechenden Anträge erstellen wir dann mit der nächsten Lohnabrechnung, bei der wir dann endgültig wissen müssen, wieviel tatsächlich gearbeitet werden konnte. Man kann also zunächst Kurzarbeit null anzeigen und dann ggf. nur 50% KUG beantragen. 
Einige häufige Fragen: 

  1. Erkrankung der Mitarbeiter zahlt zunächst der Arbeitgeber und erstattet die Krankenkasse.
  2. Arbeitsverhinderung des AN wegen Quarantäne zahlt auch der Arbeitgeber. Hier erfolgt eine Erstattung durch die Landesdirektion Sachsen
  3. Für den Fall der Arbeitsverhinderung wegen nicht geregelter Kinderbetreuung durch Schul-/Kita-Schließung greift bisher nichts. Hier wird an einer Lösung gearbeitet. Es ist ein Fonds der öffentlichen Hand in Arbeit.

2. Verdienstausfall:

Ist der Unternehmer selbst betroffen (durch abgesagte Veranstaltungen, stornierte Aufträge/Buchungen, behördliche Schließungen), kann er bei der Landesdirektion eine Erstattung des Verdienstausfalls beantragen. Dies muss durch Vorlage von geeigneten Unterlagen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen oder Steuerbescheide nachgewiesen werden. Eine Lücke besteht derzeit für GmbH-Geschäftsführer, weil diese nicht unter das Kurzarbeitergeld fallen. Wir gehen davon aus, dass auch hier wie beim Einzelunternehmer ein Antrag bei der Landesdirektion erfolgen muss. 

3. Liquiditätshilfen der KfW:

Über die Hausbank sollen Liquiditätshilfe-Kredite unbürokratisch beantragt werden können. Das wird auf jeden Fall helfen, wenn Aufträge nur jetzt nicht abgearbeitet werden, aber später nachgeholt werden können, z.B. Investitionen auf später verschoben sind. Liquidität ist erst einmal am wichtigsten. Allerdings sind dann eben zusätzliche Kredite vorhanden, welche später zurückgezahlt werden müssen.

Bei Anne Will hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz gestern angekündigt, dass ein Fonds aufgelegt werden soll, welcher nicht rückzahlbare Zuschüsse leistet (z.B. für Miete), die ja trotzdem gezahlt werden muss, auch wenn die Behörden Geschäfte schließen sollten. Diese wären dann nicht rückzahlbar. Genaueres dazu später, es gibt noch nichts Schriftliches. 

4. Kinderbetreuung:

Generell kann der Arbeitnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, wenn er seine Kinder nicht betreut hat. Insofern ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet, d.h. der Arbeitnehmer müsste unbezahlten Urlaub nehmen.

Hier sind derzeit pragmatische Lösungen gefragt. Vielleicht lässt sich mit geteilten Schichten etwas machen. Bei uns ist Home-Office möglich, das geht natürlich nicht in allen Branchen. Es wurde auch schon von Arbeitgebern berichtet, die eine Art Betriebskindergarten eingerichtet und eine Mitarbeiterin dafür abgestellt haben.

Grundsätzlich greift hier KUG nicht, da dies ja genau den gegenteiligen Fall betrifft. 

5. Steuerstundungen:

Hier sind zweierlei Dinge denkbar:

Zum einen klassische Stundungen. Diese sollen derzeit problemlos gewährt werden. Zudem sollen bedingt durch die Krise keine Stundungszinsen berechnet werden. Hier muss überlegt werden: fallen die Umsätze, sinkt auch die Umsatzsteuer. Sind die Arbeitnehmer in Kurzarbeit, fällt auch keine Lohnsteuer an. Es könnte sich hier nur um Zahlungen für den letzten Monat handeln.

Anders sieht es aus mit Steuernachzahlungen (Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer). Soweit diese auf abgelaufene Veranlagungszeiträume entfallen, kommt eine Stundung in Betracht, da diese Zeiträume abgelaufen sind und die Steuerfestsetzung endgültig. Eine nachträgliche Vorauszahlung für 2019 ist auch denkbar, hier müssten die echten Zahlen überprüft und ggf. auch Stundung beantragt werden. 

Die laufenden Vorauszahlungen lassen sich dagegen auf Antrag auch nach unten anpassen. Wer jetzt akute Umsatzausfälle zu verzeichnen hat, kann hier für 2020 die Vorauszahlungen deutlich herunter setzen lassen, in begründeten Fällen sogar auf null. Unter Umständen könnten dann sogar bereits geleistete Vorauszahlungen zurückgezahlt werden. Hier muss dann aber im Herbst geprüft werden, wie sich die Zahlen bis dahin tatsächlich entwickelt haben.  

Sozialversicherungsbeiträge verhalten sich ähnlich wie die Lohnsteuer. Für bereits abgelaufene Zeiträume sind die Beiträge bereits angefallen und müssen gezahlt werden. Hier könnte eine Stundung beantragt werden. Bei Kurzarbeit sinken diese Beiträge dann ohnehin deutlich. 
Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen kleinen Überblick geben und Ihnen Hoffnung machen, dass die zweifellos schwierige Situation nicht hoffnungslos ist. Gerne helfen wir Ihnen bei den entsprechenden Anträgen, soweit wir selbst nicht durch behördliche Anordnung oder Quarantäne daran gehindert sind.

Aus diesem Grund sollten gegenwärtig auch unsere Kontaktaufnahmen vorzugsweise telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Bitte beachten Sie auch, dass auch uns die Erkrankung treffen kann und warten Sie mit der Beauftragung entsprechender Anträge nicht zu lange. In der Regel werden wir dazu Unterlagen benötigen. Daneben betrifft dies praktisch auch alle Mandanten, so dass auch wir kapazitätsseitig an unsere Grenzen gelangen können. Wir bitten Sie um Verständnis.

Bleiben Sie gesund! 

André Unger  
Steuerberater
Partner 
Nicole Viehweger
Steuerberaterin
Partnerin 
Patric Nestler
Steuerberater
Partner